Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.1968

Geschäftszahl

1373/67

Rechtssatz

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis, der sich für die Veräußerung von Liegenschaftsanteilen auf Grund des Kaufvertrages ergibt. Im gleichen Kaufvertrag vereinbarte Preise für die Herstellung KÜNFTIG zu errichtender Gebäude können in die Bemessunggrundlage nicht einbezogen werden (Anmerkung: Teilweises Abgehen durch E VS 24.5.1971, 1251/69).

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E 5.6.1968, 1373/67 #2

Beachte

y20252;

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

1251/69 E VS 24. Mai 1971 VwSlg 4234 F/1971; RS 1;

(RIS: abwh)