Verwaltungsgerichtshof
05.06.1968
1373/67
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis, der sich für die Veräußerung von Liegenschaftsanteilen auf Grund des Kaufvertrages ergibt. Im gleichen Kaufvertrag vereinbarte Preise für die Herstellung KÜNFTIG zu errichtender Gebäude können in die Bemessunggrundlage nicht einbezogen werden (Anmerkung: Teilweises Abgehen durch E VS 24.5.1971, 1251/69).
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E 5.6.1968, 1373/67 #2
y20252;
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
1251/69 E VS 24. Mai 1971 VwSlg 4234 F/1971; RS 1;
(RIS: abwh)