Verwaltungsgerichtshof
11.09.1968
1303/67
GRS wie 1921/63 E 9. Februar 1965 VwSlg 6583 A/1965 RS 1 (Hier: Musik und Publikumstanz sind nur Mehrleistungen im Rahmen dieses Gewerbebetriebes)
Ein Kaffeerestaurant unterscheidet sich von einem Restaurant durch die damit notwendig verbundene Teilberechtigung nach der Litera f, des Paragraph 16,; ein Restaurant unterscheidet sich von einem Gasthaus durch die Qualität der insgesamt gebotenen Leistungen nach Einrichtung der Betriebsräume, nach Umfang der Auswahl an Speisen und Getränken sowie nach deren Güte auch im Zusammenhang mit deren Herstellung; das Restaurant ist also auf einen anspruchsvolleren Kundenkreis abgestellt, der auch höhere Preise zu zahlen gewillt ist.