Verwaltungsgerichtshof
09.12.1968
1301/67
Feuerpolizeiliche Vorschriften dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Vorschriften, die neben feuerpolizeilichen Funktionen auch die Aufgabe erfüllen die Anrainer vor Belästigung oder Gefährdung zu schützen, begründen subjektive öffentliche Rechte.
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001301.X02