Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1968

Geschäftszahl

1301/67

Rechtssatz

Feuerpolizeiliche Vorschriften dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Vorschriften, die neben feuerpolizeilichen Funktionen auch die Aufgabe erfüllen die Anrainer vor Belästigung oder Gefährdung zu schützen, begründen subjektive öffentliche Rechte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001301.X02