Verwaltungsgerichtshof
09.12.1968
1301/67
Die Regelung des Paragraph 113, Absatz 5, der Bauordnung für Wien, daß die Ausmündung gewöhnlicher Rauchfänge den Fenstersturz naheliegender Wohnräume tunlichst mindestens 3 m überragen soll, räumt dem Anrainer ein relatives Recht ein.
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001301.X01