Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1968

Geschäftszahl

1296/67

Rechtssatz

Die Finanzprokuratur hat ausdrücklich nur S 1000,-- für Verfassung der Gegenschrift angesprochen. Zuspruch S 330,-- an Schriftsatzaufwand, jedoch kein Zuspruch des Vorlageaufwandes.