Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1968

Geschäftszahl

1296/67

Rechtssatz

Die gemäß Paragraph 11, des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes auszustellende Abschlußbescheinigung (Absolutorium) über die ordnungsgemäße Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften und Staatswissenschaften hat nur die Ergebnisse der Staatsprüfungen, aber nicht die Noten der Rigorosen zu enthalten.