Verwaltungsgerichtshof
06.02.1968
1296/67
Die gemäß Paragraph 11, des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes auszustellende Abschlußbescheinigung (Absolutorium) über die ordnungsgemäße Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften und Staatswissenschaften hat nur die Ergebnisse der Staatsprüfungen, aber nicht die Noten der Rigorosen zu enthalten.