Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1968

Geschäftszahl

1285/67

Beachte

y25660;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung der Behörde, die Akten einer anderen Behörde

zu übersenden, weil bei dieser leichter Akteneinsicht genommen

werden könne, besteht mangels gesetzlicher Vorschrift nicht.

Eine solche Verpflichtung läßt sich auch nicht daraus ableiten,

daß die belangte Behörde oder andere Behörden derartigen

Verlangen entsprechen.

*

E 21.10.1968, 1285/67 #3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001285.X03