Verwaltungsgerichtshof
21.10.1968
1285/67
y25660;
Eine Verpflichtung der Behörde, die Akten einer anderen Behörde
zu übersenden, weil bei dieser leichter Akteneinsicht genommen
werden könne, besteht mangels gesetzlicher Vorschrift nicht.
Eine solche Verpflichtung läßt sich auch nicht daraus ableiten,
daß die belangte Behörde oder andere Behörden derartigen
Verlangen entsprechen.
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E 21.10.1968, 1285/67 #3
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001285.X03