Verwaltungsgerichtshof
21.10.1968
1285/67
Ein Alkotest darf nur dann vom Fahrzeuglenker verlangt werden, wenn vermutet werden kann, daß sich dieser in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Eine solche Vermutung ist schon zulässig, wenn Alkoholgeruch des Fahrzeuglenkers festgestellt wird.
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001285.X01