Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1968

Geschäftszahl

1233/67

Rechtssatz

Der Verlagsaufwand und Schriftsatzaufwand ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über einen Berufungsbescheid betreffend Eingangsabgaben nur in einfacher Höhe zuzuerkennen, wenn auch im Verwaltungsverfahren über zwei Abgaben (Zollsteuer und Ausgleichssteuer) abzusprechen war.