Verwaltungsgerichtshof
12.03.1968
1214/67
Zwar findet bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch die Notariatskammer das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung, doch muss auch in diesem Verfahren das Parteiengehör als fundamentaler Grundsatz jedes Verwaltungsverfahrens mit strafähnlichem Charakter gewahrt werden.