Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1968

Geschäftszahl

1214/67

Rechtssatz

Zwar findet bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch die Notariatskammer das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung, doch muss auch in diesem Verfahren das Parteiengehör als fundamentaler Grundsatz jedes Verwaltungsverfahrens mit strafähnlichem Charakter gewahrt werden.