Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1968

Geschäftszahl

1214/67

Rechtssatz

Die Notariatskammer ist bei Verhängung einer Ordnungsstrafe im Falle eines vorausgegangenen Disziplinarverfahrens weder an die Beweiswürdigung noch and ie rechtliche Beurteilung des Disziplinarsenates gebunden.