Verwaltungsgerichtshof
28.09.1970
1199/67
Wenn im Zuge der Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde (Paragraph 42, Absatz 4, VwGG) dem Bfr der Ersatz von Barauslagen des VwGH vorgeschrieben wird, dann kann dieser binnen einer Woche nach Entstehen seiner Leistungspflicht schriftlich begehren, daß diese Kosten der säumigen Behörde auferlegt werden.