Verwaltungsgerichtshof
28.09.1970
1199/67
Das Traufenrecht ist eine Servitut, die sich darin erschöpft, daß der Eigentümer des dienenden Grundstückes verpflichtet ist, zu dulden, daß die Regenwässer vom Dach des Hauses des Eigentümers des herrschenden Grundstückes auf sein Grundstück abgeleitet werden. Dieses Traufenrecht beinhaltet aber nicht das Eigentumsrecht an jenem Grundstreifen, auf den die Dachwässer fallen.