Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1970

Geschäftszahl

1199/67

Rechtssatz

Weder Paragraph 38, AVG 1950, noch die BO f Bgld (ex 1926) noch das VwGG 1965 bieten eine Handhabe dafür, der Partei des Verwaltungsverfahrens aufzutragen, eine zivilrechtliche Entscheidung über einen strittigen Grenzverlauf herbeizuführen, bei einer Entscheidung nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG 1965 hat daher der VwGH den Sachverhalt (= Vorfrage) von sich aus einer Klärung zuzuführen, welcher Umstand eine Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 4, VwGG 1965 aber nicht ausschließt.