Verwaltungsgerichtshof
21.05.1968
1166/67
Der in den Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 gebrauchte Begriff "Unzuständigkeit der belangten Behörde" erfaßt auch die Fälle, in denen die Behörde zwar als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Behandlung eines Rechtsmittels berufen wäre, dieses aber (wegen Abschneidung des Instanzenzuges) meritorisch nicht erledigen darf. Ihre Zuständigkeit reicht nur so weit, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Siehe jedoch:
1187/62 E 8. April 1963 RS 2;
Siehe jedoch:
91/09/0169 E 21. Mai 1992 RS 4;
86/18/0213 E 22. März 1991 RS 4;
89/08/0173 E 27. März 1990 RS 3;