Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1969

Geschäftszahl

1086/67

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, StVO wird ua von dem erfüllt, der in einem Ortsgebiet die durch ein Verkehrszeichen geregelte Höchstgeschwindigkeit, welche unter oder über 50 km/h betragen kann, überschreitet. Hingegen erfüllt das Tatbild nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO derjenige, der im Ortsgebiet ohne besonders geregelte Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung schneller als 50 km/h fährt.