Verwaltungsgerichtshof
26.09.1968
1075/67
Auch die Richtsatzverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 150 aus 1965, bietet keine Grundlage für eine Addition der Hundertsätze aller festgestellten Dienstbeschädigungen, vielmehr kommt es nur darauf an, infolge des Zusammenwirkens aller dieser Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist (Hinweis E 12.10.1959, 0161/57, E 25.6.1965, 1305/64).