Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1968

Geschäftszahl

1059/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 5

Stammrechtssatz

Maßgebend für die Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG sind vor allem berufliche Anforderungen, deren Bewältigung durch die Dienstbeschädigung erschwert oder ausgeschlossen wird. Aber auch diese Anforderungen rechtfertigen nur dann eine Anwendung des Paragraph 8, KOVG, wenn die Belastung, die sie hervorrufen, den Durchschnitt übersteigt.