Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1968

Geschäftszahl

1039/67

Rechtssatz

Kein Kostenzuspruch im Falle der Beschwerdeerhebung nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, auch nicht an belangte Behörde.