Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.02.1968

Geschäftszahl

1031/67

Rechtssatz

Ein Sachverständiger kann in seinem Gutachten, ohne eigene Befunderhebung durchzuführen, den Zustand eines Gutachtens verwerten, das der Behörde als Entscheidungsgrundlage ungeeignet erschien.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

0505/69 E VS 2. Oktober 1970 VwSlg 7871 A/1970;