Verwaltungsgerichtshof
29.02.1968
1031/67
Ein Sachverständiger kann in seinem Gutachten, ohne eigene Befunderhebung durchzuführen, den Zustand eines Gutachtens verwerten, das der Behörde als Entscheidungsgrundlage ungeeignet erschien.
Fortgesetztes Verfahren:
0505/69 E VS 2. Oktober 1970 VwSlg 7871 A/1970;