Verwaltungsgerichtshof
30.01.1968
0955/67
Auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 48 und 51 des Apothekengesetzes kommt den Nachbarapotheken in dem auf Grund eines Ansuchens um Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neuen Apotheke einzuleitenden Verfahren Parteistellung zu, die allerdings auf die Geltendmachung der Existenzgefährdung beschränkt ist. Das Apothekengesetz sieht aber die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches der Nachbarapotheker nur iZm der Kundmachung des Gesuches um Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke vor. Geht eine schon bestehende, auf Grund einer Konzession betriebene Apotheke auf einen neuen Eigentümer über, so bedarf der Erwerber gem Paragraph 15, Absatz eins, ApG zwar ebenfalls einer neuen Konzession; die für ein solches Ansuchen geltenden Verfahrensvorschriften sehen aber keine Kundmachung vor, weshalb auch die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches der Nachbarapotheker wegen Existenzgefährdung nicht besteht .. Daher ist in diesem Verfahren auch kein Raum für eine Parteistellung der Nachbarapotheker, was zur Folge hat, dass diesen der Bescheid über das Konzessionsansuchen nicht zuzustellen ist, und dass sie nicht befugt sind, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben.
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000955.X04