Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1968

Geschäftszahl

0788/67

Rechtssatz

Eine vor dem Arbeitsamt abgegebene Erklärung mit dem Wortlaut "....ich gebe bekannt, dass ich arbeitsunfähig und daher nicht in der Lage bin, eine mir vom Arbeitsamt zumutbare Beschäftigung anzunehmen" begründet, wenn der angebotene Posten an sich - abgesehen von konkreten Gegebenheiten, die mangels einer Vorsprache bei dem Unternehmer noch gar nicht geklärt waren - als billigerweise zumutbar gelten kann und für die behauptete Arbeitsunfähigkeit keine nähere Begründung gegeben wird, sich eine solche auch nach der Aktenlage und sonst nach den gegebenen Umständen keineswegs erschließen lässt, den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 5, KOVG 1967.