Verwaltungsgerichtshof
21.12.1967
0787/67
Bei den sogenannten Verkehrssteuern (hier: Grunderwerbsteuer) tritt die wirtschaftliche Betrachtungsweise insoweit in den Hintergrund, als das Steuergesetz die Abgabepflicht an bestimmte in der Außenwelt in Erscheinung tretenden Tatbestände (hier: die Erwerbung des Eigentums) knüpft.
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E 21.12.1967, 0787/67 #2
y12354;