Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1968

Geschäftszahl

0764/67

Rechtssatz

Die StVO kennt keine Bestimmung die einen Lenker eines Fahrzeuges verpflichten würde einen anderen Lenker daran zu hindern, dass dieser eine höhere als die zulässige Geschwindigkeit wählt (Daher ist in einem solchen Falle Paragraph 7, VStG nicht anwendbar).