Verwaltungsgerichtshof
08.05.1968
0761/67
GRS wie 1923/51 E 22. März 1955 VwSlg 3689 A/1955 RS 2
Ein nicht wieder gutzumachender Schaden muss auch dann angenommen werden, wenn die zwangsweise Einbringung einer Geldstrafe zur Vernichtung der Existenzgrundlage führen würde, weil dieser Nachteil durch eine spätere allfällige Rückzahlung des Strafbetrages nicht wieder gut gemacht werden könnte (Wirtschaftslenkung).