Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1968

Geschäftszahl

0761/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1923/51 E 22. März 1955 VwSlg 3689 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, mit der der Bf die Verhängung einer Geldstrafe bekämpft, kommt es darauf an, ob sich für den Bf aus der Vollstreckung des Bescheides außer mit jeder Vollstreckung zwangsläufig verbundenen Folgen, wie zB der Entgang der Zinsen infolge Unmöglichkeit der Anlage der betreffenden Geldsumme, auch noch andere Nachteile ergeben, die im Falle des Erfolges seiner beim VwGH erhobenen Beschwerde nicht mehr beseitigt werden könnten.