Verwaltungsgerichtshof
08.05.1968
0761/67
Eine unverschuldete Unkenntnis der Vorschrift, dass für den Antritt eines Gastgewerbes und Schankgewerbes eine Konzession erforderlich ist, ist dann nicht gegeben, wenn die betreffende Person für sich bei der Gewerbebehörde um die erforderliche Konzession angesucht hat.
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E 8.5.1968, 761/67 #3
y28616;