Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1968

Geschäftszahl

0761/67

Rechtssatz

Eine unverschuldete Unkenntnis der Vorschrift, dass für den Antritt eines Gastgewerbes und Schankgewerbes eine Konzession erforderlich ist, ist dann nicht gegeben, wenn die betreffende Person für sich bei der Gewerbebehörde um die erforderliche Konzession angesucht hat.

*

E 8.5.1968, 761/67 #3

Beachte

y28616;