Verwaltungsgerichtshof
08.05.1968
0761/67
Auch zusätzlich falsche Angaben eines Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren stehen nicht unter strafrechtlicher Sanktion, dessen Angaben von der Verwaltungsbehörde sind jedoch ein Beweismittel und unterliegen als solches der freien behördlichen Beweiswürdigung.