Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1968

Geschäftszahl

0761/67

Rechtssatz

Auch zusätzlich falsche Angaben eines Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren stehen nicht unter strafrechtlicher Sanktion, dessen Angaben von der Verwaltungsbehörde sind jedoch ein Beweismittel und unterliegen als solches der freien behördlichen Beweiswürdigung.