Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1967

Geschäftszahl

0735/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1445/65 E 24. Oktober 1966 RS 2

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Kostenbestimmungen des VwGG 1965 kann nicht mehr gesagt werden, eine Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung werde durch die Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache rechtsunerheblich (Hinweis E 12.9.1960, 1389/60).