Verwaltungsgerichtshof
18.10.1967
0735/67
GRS wie 1445/65 E 24. Oktober 1966 RS 2
Im Hinblick auf die Kostenbestimmungen des VwGG 1965 kann nicht mehr gesagt werden, eine Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung werde durch die Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache rechtsunerheblich (Hinweis E 12.9.1960, 1389/60).