Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1967

Geschäftszahl

0681/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2759/51 E 17. Dezember 1952 VwSlg 2788 A/1952 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Einkünften auf vertraglicher Grundlage ist von den vertragsmäßig bedungenen Leistungen auszugehen, solange nicht der Nachweis erbracht ist, dass sie trotz gerichtlicher Geltendmachung uneinbringlich seien.