Verwaltungsgerichtshof
14.09.1967
0575/67
Das Recht zur Erhebung von Einwendungen und damit die Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung eines Vorhabens nach Paragraph 38, Absatz eins, kommt nur den Inhabern bestehender Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, zu.