Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1967

Geschäftszahl

0575/67

Rechtssatz

Das Recht zur Erhebung von Einwendungen und damit die Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung eines Vorhabens nach Paragraph 38, Absatz eins, kommt nur den Inhabern bestehender Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, zu.