Verwaltungsgerichtshof
18.03.1968
0546/67
Die nach Paragraph 129, Absatz 10, BO f. Wien mit Verwaltungsstrafe bedrohte Unterlassung besteht einzig und allein in der Nichterfüllung des gesetzlichen Gebotes, konsenslose und auch nicht nachträglich konsentierte bauliche Herstellungen zu beseitigen. Es handelt sich somit bei diesem Delikt um ein Zustandsdelikt (Unterlassungsdelikt), weshalb die Verjährung erst mit Beendigung des strafbaren Verhaltens, also im Zeitpunkt der Beseitigung der Herstellung oder der Erwirkung der nachträglichen Baubewilligung, zu laufen beginnt.
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000546.X03