Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1967

Geschäftszahl

0537/67

Rechtssatz

Wenn anlässlich der mündlichen Verkündung eines Bescheides von der Partei die Erklärung des Verzichtes auf ein Rechtsmittel abgegeben wird, dann kann in der in der Bescheidausfertigung getroffenen Feststellung der Behörde, dass sich eine weitere Belehrung iSd Paragraph 63, Absatz 4, AVG 1950 erübrige, ein rechtsfeststellender oder rechtserzeugender Akt erblickt werden (Daher Verletzung eines gesetzlich geschützten Rechtes).