§ 22 Abs 4 des Marktordnungsgesetzes enthält keine Ermächtigung, die Bewilligung von Futtermittelimporten an die Lieferung an Abnehmer bestimmter Art zu binden.Paragraph 22, Absatz 4, des Marktordnungsgesetzes enthält keine Ermächtigung, die Bewilligung von Futtermittelimporten an die Lieferung an Abnehmer bestimmter Art zu binden.