Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1968

Geschäftszahl

0503/67

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 5, StVO sieht in erster Linie die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vor, die leicht ausfindig zu machen ist, in welcher in der Regel zumindest ein Beamter in der Nacht Dienst versieht und die gegebenenfalls auch fernmündlich erreichbar ist.