Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1968

Geschäftszahl

0503/67

Rechtssatz

Wenn der Geschädigte ohne Zutun der im Paragraph 4, Absatz eins, StVO 1960 genannten Person nur von dritter Seite über die Identität des Lenkers Kenntnis erlangt, dann kann nicht davon gesprochen werden, dass der Lenker des Fahrzeuges und der durch den Verkehrsunfall in seinem Vermögen Geschädigte einander ihre Identität nachgewiesen hätten.