Verwaltungsgerichtshof
28.09.1967
0486/67
Die Verletzung des Parteiengehörs stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn der Bf dadurch nur daran gehindert wurde, Beweise für ein Leiden (Paragraph 4, KOVG) vorzulegen, dessen Vorhandensein von der Behörde unter Beachtung von Sachverständigengutachten verneint wurde.