Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1967

Geschäftszahl

0486/67

Rechtssatz

Die Verletzung des Parteiengehörs stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn der Bf dadurch nur daran gehindert wurde, Beweise für ein Leiden (Paragraph 4, KOVG) vorzulegen, dessen Vorhandensein von der Behörde unter Beachtung von Sachverständigengutachten verneint wurde.