Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1967

Geschäftszahl

0389/67

Rechtssatz

Abweisung des Mehrbegehrens des Bf, da neben dem Pauschbetrag eine gesonderte Vergütung für Umsatzsteuer und für Ablichtung der Beilagen zum Schriftsatz nicht in Betracht kommt.