Verwaltungsgerichtshof
30.06.1969
0353/67
Das Gutachten eines Amtsachverständigen kann ohne Vorlage eines Gutachtens eines privaten Sachverständigen mit der Behauptung, es widerspreche den Erfahrungen der Wissenschaft nur dann von einer Partei mit Erfolg bekämpft werden, wenn erwiesen wird, daß das Vorbringen dieser Partei selbst auf dem Niveau eines wissenschaftlichen Gutachtens steht.