Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1969

Geschäftszahl

0353/67

Rechtssatz

Das Gutachten eines Amtsachverständigen kann ohne Vorlage eines Gutachtens eines privaten Sachverständigen mit der Behauptung, es widerspreche den Erfahrungen der Wissenschaft nur dann von einer Partei mit Erfolg bekämpft werden, wenn erwiesen wird, daß das Vorbringen dieser Partei selbst auf dem Niveau eines wissenschaftlichen Gutachtens steht.