Verwaltungsgerichtshof
14.09.1967
0314/67
Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf Frauen- und Kinderzulage nach Paragraph 101, Absatz 6, KOVG 1957 erst zu einem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Pflegezulage und Zusatzrente nach Paragraph 12, Absatz 6, KOVG 1957 bereits rechtskräftig verneint worden ist, so handelt sie nicht rechtswidrig, wenn sie diesen Antrag abweist, weil es nicht mehr im Sinne des Paragraph 89, KOVG 1957 wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist.