Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.1968

Geschäftszahl

0307/67

Rechtssatz

Auch die Eignung der Baupolizei bezüglich von Tankanlagen für die Besorgung durch die Gemeinde kann im Hinblick auf die spezielle Erfassung der besonderen Probleme der Tankstellen in anderen Rechtsmaterien nicht verneint werden. Diese Feststellung gilt vorläufig, vorbehaltlich der Prüfung allfälliger Festlegungen von Zuständigkeiten anderer als Gemeindebehörden durch den Landesgesetzgeber seitens des VfGH im Verfahren nach Artikel 140, B-VG.