Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1967

Geschäftszahl

0276/67

Rechtssatz

Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes kein gesonderter Zuspruch der Kosten für Einheitssatz, Umsatzsteuer und die Verfassung, einer vom Gerichtshof verlangten Äußerung (Paragraph 41, VwGG).