Verwaltungsgerichtshof
10.10.1967
0276/67
Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes kein gesonderter Zuspruch der Kosten für Einheitssatz, Umsatzsteuer und die Verfassung, einer vom Gerichtshof verlangten Äußerung (Paragraph 41, VwGG).