Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1968

Geschäftszahl

0266/67

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass aus dem Vermerk auf einem Bestellschein, dass der Ertrag der vertriebenen Ware caritativen Zwecken zukomme, auf einen solchen Zweck des Vertriebes der Waren schließen lasse.