Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1967

Geschäftszahl

0222/67

Rechtssatz

Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Preisüberschreitung immer von der oberen Grenze der ermittelten Preise auszugehen (Hinweis E 19.10.1960, 2398/58).