Verwaltungsgerichtshof
24.02.1969
0213/67
Ausführungen dahingehend, dass eine Wahrung des Parteiengehörs (hier durch die Berufungsbehörde) nicht gegeben ist, wenn seitens des Anwaltes vereinbart wurde, dass der Akt von einer Gemeinde (Wohnort der Partei) an die Bezirksverwaltungsbehörde (Wohnort des Anwaltes) übersendet werde, der Rechtsanwalt jedoch nicht zur Akteneinsicht aufgefordert wurde.