Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1969

Geschäftszahl

0213/67

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass eine Wahrung des Parteiengehörs (hier durch die Berufungsbehörde) nicht gegeben ist, wenn seitens des Anwaltes vereinbart wurde, dass der Akt von einer Gemeinde (Wohnort der Partei) an die Bezirksverwaltungsbehörde (Wohnort des Anwaltes) übersendet werde, der Rechtsanwalt jedoch nicht zur Akteneinsicht aufgefordert wurde.