Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1969

Geschäftszahl

0213/67

Rechtssatz

Ist eine Partei in einem Verwaltungsstrafverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, dessen Bevollmächtigung Formfehler aufweist, so ist gem Paragraph 10, Absatz 2, AVG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von der Behörde deren Behebung zu veranlassen.