Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1967

Geschäftszahl

0174/67

Rechtssatz

Rundfunkgebühren sind keine Betriebsausgaben, auch wenn der Empfangsapparat in der ärztlichen Ordination aufgestellt ist. Sie gehören zu den Kosten der Lebensführung.

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E 2.6.1967, 0174/67 #3;

Beachte

y6506;