Verwaltungsgerichtshof
02.06.1967
0174/67
Rundfunkgebühren sind keine Betriebsausgaben, auch wenn der Empfangsapparat in der ärztlichen Ordination aufgestellt ist. Sie gehören zu den Kosten der Lebensführung.
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E 2.6.1967, 0174/67 #3;
y6506;