Verwaltungsgerichtshof
02.06.1967
0174/67
Auf den Abzug eines Betriebskostenpauschales für nicht belegbare Ausgaben besteht kein Rechtsanspruch; ist aber der von der Behörde zuerkannte Pauschbetrag höher als die Aufwendungen, auf deren Abzug ein gesetzlicher Anspruch besteht, kann der Steuerpflichtige durch diese Gewinnermittlung nicht in einem Recht verletzt sein.
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E 2.6.1967, 174/67 #2
y4072;