Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1967

Geschäftszahl

0102/67

Rechtssatz

Abweisung der Säumnisbeschwerde mangels Rechtsverletzung. Kostenzuspruch an die belangte Behörde! (Hier: Anführung des Postscheckkontos der belangten Behörde).