Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1967

Geschäftszahl

0020/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0579/50 E 12. Juli 1951 VwSlg 2199 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Das Strafmilderungs- und Strafnachsichtsrecht kann nur von der innerhalb der Berufungsfrist angerufenen Berufungsbehörde ausgeübt werden: darüber hinaus ist dem Verwaltungsstrafrecht ein Gnadenrecht unbekannt.