Verwaltungsgerichtshof
09.05.1967
0020/67
GRS wie 0579/50 E 12. Juli 1951 VwSlg 2199 A/1951 RS 2
Das Strafmilderungs- und Strafnachsichtsrecht kann nur von der innerhalb der Berufungsfrist angerufenen Berufungsbehörde ausgeübt werden: darüber hinaus ist dem Verwaltungsstrafrecht ein Gnadenrecht unbekannt.